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Au-Pair

Ausländischen Staatsangehörigen, die unter 25 Jahre alt sind, kann einmalig die Einreise und der Aufenthalt für maximal ein Jahr zur Beschäftigung als Au-Pair ermöglicht werden. Die Muttersprache der Gastfamilie muss Deutsch sein. Bei den Au-Pair-Beschäftigten müssen bereits gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache vorhanden sein.

 

Wer in Deutschland als Au-Pair tätig sein möchte, benötigt zur Einreise grundsätzlich ein Visum. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem sich das Au-Pair aufhält, beantragt werden. Anschließend wird der Antrag an die Ausländerbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme übersendet.

 

Die Ausländerbehörde beteiligt zunächst die deutsche Bundesagentur für Arbeit. Diese teilt der Ausländerbehörde mit, ob für das Au-Pair eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Anschließend werden die Gasteltern schriftlich mit den benötigten Unterlagen zu einem Termin vorgeladen. Zur finanziellen Absicherung des Au-Pair Aufenthalts müssen die Gasteltern eine Verpflichtungserklärung abgeben. Damit erklärt sich die Gastfamilie bereit, für alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Au-Pairs entstehen können, aufzukommen. Die Verpflichtungserklärung kann nur von einer Person abgegeben werden, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Ausländerbehörde nachgewiesen hat.

 

Wenn nach Vorliegen aller Voraussetzungen ein Visum erteilt wurde, muss sich das Au-Pair unmittelbar nach der Einreise beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Danach muss bei der Ausländerbehörde persönlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter! So können Sie auch gleich im Vorfeld klären, welche Unterlagen Sie zu Ihrer Vorsprache mitbringen müssen.

 

Die Aufenthaltserlaubnis ist auf die Tätigkeit als Au-Pair in einer bestimmten Gastfamilie beschränkt und erlischt, wenn die Tätigkeit vorzeitig beendet wird. Setzen Sie sich bitte daher vorher mit der Ausländerbehörde in Verbindung, falls Sie die Gastfamilie wechseln möchten. Dem Wechsel der Gastfamilie muss außerdem zunächst die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

 

In der Regel ist es nicht möglich, den Aufenthalt in Deutschland nach Ablauf des Jahres für einen anderen Aufenthaltszweck zu verlängern. Die einzigen bestehenden Ausnahmen liegen in einem direkt anschließenden Studium oder einem freiwilligen sozialen Jahr. Sollte dies beabsichtigt werden, wenden Sie sich bitte möglichst frühzeitig an die zuständige Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie Informationen, unter welchen Bedingungen ein derartiger Aufenthaltszweckwechsel im Ausnahmefall gestattet werden kann.

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Stadt Lippstadt
Ausländerbehörde


Geiststraße 47
59555 Lippstadt


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