Beschäftigung
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen wollen, können bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist zu diesem Zweck grundsätzlich ein Visum erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Sie zu diesem Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreit sind. Das Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land beantragt werden, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Nach der Beantragung des Visums wird der Visumsantrag an die Ausländerbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme übersendet.
Wenn die beabsichtigte Tätigkeit zustimmungspflichtig ist, beteiligt die Ausländerbehörde zunächst die Bundesagentur für Arbeit mit einer entsprechenden Anfrage. Außerdem muss die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden.
Wenn Ihnen nach Vorliegen aller Voraussetzungen ein Visum erteilt wurde, müssen Sie sich unmittelbar nach der Einreise beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Danach muss bei der Ausländerbehörde persönlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter! So können Sie auch gleich im Vorfeld klären, welche Unterlagen Sie zu Ihrer Vorsprache mitbringen müssen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann erlöschen, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis gekündigt oder aus einem anderen Grund beendet wird. Es ist daher wichtig, dass Sie in diesem Fall vorab oder unmittelbar danach Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen. Das gleiche gilt auch, wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln möchten.