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Selbstständige

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

 

Hierfür müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

  1. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an dem Unternehmen,
  2. die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten und
  3. die Finanzierung des Unternehmens ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert.

 

Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigt jeder, der nicht für die Einreise zu diesem Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreit ist, grundsätzlich ein Visum. Das Visum kann bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten, beantragt werden. Anschließend wird der Visumsantrag an die Ausländerbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme übersendet.

 

Nach Eingang Ihrer Unterlagen überprüft die Ausländerbehörde, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Dazu werden die regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie- und Handelskammer sowie im Bedarfsfall auch die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zwecks Abgabe einer Stellungnahme beteiligt.

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, übersendet die Ausländerbehörde eine positive Stellungnahme an die Auslandsvertretung. Sofern Ihnen dann ein Visum erteilt wurde, müssen Sie sich unmittelbar nach der Einreise beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden.


Danach muss bei der Ausländerbehörde persönlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter! So können Sie auch gleich im Vorfeld klären, welche Unterlagen Sie zu Ihrer Vorsprache mitbringen müssen.

 

Sofern die geplante Tätigkeit in Deutschland erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt durch ausreichende Einkünfte gesichert ist, kann bereits nach dreijährigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte auch in diesem Fall vorab einen Termin mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter!

 

 

Gesetzliche Grundlage:
§ 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

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Stadt Lippstadt
Ausländerbehörde


Geiststraße 47
59555 Lippstadt


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