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Darf ich mit meinem Aufenthaltstitel arbeiten?

In jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob und in welchem Umfang Sie arbeiten dürfen. Es gibt die folgenden Auflagen:

 

  • Erwerbstätigkeit gestattet:
    Mit dieser Auflage dürfen Sie jede selbstständige und unselbstständige Beschäftigung ausüben.

 

  • Beschäftigung jeglicher Art gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet:
    Mit dieser Auflage dürfen Sie jede unselbstständige Tätigkeit ausüben, sich aber nicht selbstständig machen. Sollten Sie beabsichtigen, ein Gewerbe anzumelden, können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Ausübung der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden kann.

 

  • Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde. Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattetet:
    Mit dieser Auflage müssen Sie, bevor Sie eine unselbstständige Tätigkeit aufnehmen, Ihren potentiellen Arbeitgeber eine sogenannte „Stellenbeschreibung" ausfüllen lassen, die Sie bei der Ausländerbehörde bekommen. Die Ausländerbehörde leitet diese dann an die zuständige Bundesagentur für Arbeit weiter, wo geprüft wird, ob Ihnen die Ausübung dieser Beschäftigung erlaubt werden kann.

 

  • Sonderfall während des Studiums: Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr (nicht mehr als vier Stunden täglich), Ausübung studentischer Nebentätigkeiten sowie Absolvierung von Praktika, die vorgeschriebene Bestandteile des Studiums oder zur Erreichung des Studienabschlusses erforderlich sind, erlaubt.

 

Eine gesonderte Arbeitserlaubnis wird nicht ausgestellt. Sollte Ihr Arbeitgeber Fragen zu dem Umfang der Ihnen erlaubten Tätigkeit haben, kann er sich gerne bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen.

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Kreis Soest
Migration und Aufenthalt

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Erdgeschoss, Raum E073
Hoher Weg 1-3
59494 Soest

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Donnerstag: 
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Freitag:
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